{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-11-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG080012_2008-11-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/61A4AC20C6FF3636C125751B003411D5_KG080012.pdf", "Checksum": "8125af22fa971e0bc32d3bc0e75833d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG080012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.11.2008 KG080012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unzulässiger Hinweis auf Registereintragung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:04", "Checksum": "e6f94049dade687f74cd214b5482a066", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.11.2008 KG080012\nRegeste:\nUnzulässiger Hinweis auf Registereintragung.\n\nArt. 12 lit. a und lit. d BGFA. Unzulässiger Hinweis auf Registereintragung.\n\nVerwendung von Briefpapier im Geschäftsverkehr mit dem Vermerk «Eingetragen\nim Anwaltsregister», ohne in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen zu\nsein.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"II.\n...\n\n5. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Gebot der sorgfältigen Berufsausübung,\nwelches den Charakter einer Generalklausel hat, verlangt von den Anwältinnen\nund Anwälten in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten. Das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gilt dabei für die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 276 E. 3.2; Fellmann, in: Fellmann/Zindel,\nKommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 6 zu Art. 12 BGFA). Die Pflicht zu\nsorgfältiger Berufsausübung gilt somit nicht nur im Verhältnis zum Klienten, sondern auch im Verhältnis zu den staatlichen Behörden und zur Gegenpartei (BGE\n131 IV 158 E.1.3.2).\n\n6. Art. 12 lit. a BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten 'ein korrektes\nVerhalten'. 'Was unter «korrektem Verhalten» zu verstehen ist, sagt das Gesetz\njedoch nicht' (Fellmann, a.a.O., N 6 zu Art. 12 BGFA). Aufgrund des generell im\nGeschäftsverkehr geltenden Grundsatzes der Klarheit und Wahrheit ist es nicht\nzulässig, unter einer falschen oder täuschenden Berufsbezeichnung aufzutreten.\nDieser Grundsatz kommt in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck\n(so etwa in den firmenrechtlichen Vorschriften des OR, im UWG, im Banken- und\nMarkenschutzgesetz). Eine besondere Vorschrift etwa, welche sich auf die Verwendung der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt' bezieht,\nenthält das kantonale Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom\n17. November 2003. Nach § 42 AnwG wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft,\nwer, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, die Berufsbezeichnung\nRechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleichwertige Bezeichnung verwendet. All diesen Bestimmungen liegt die gleiche gesetzliche Wertung zugrunde. Es\n- 2 -\n\ngeht um den Schutz des Publikums. Insbesondere soll das Publikum davor geschützt werden, nicht in berechtigten Erwartungen über Eigenschaften eines Berufsträgers enttäuscht zu werden. So hat denn auch das Bundesgericht eine ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier als Verstoss gegen Art. 12 lit. a\nBGFA beurteilt (vgl. BGE 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, insb. E. 3.3, betr.\nungerechtfertigte Bezeichnung als Notar und Urkundsperson).\n\n7. Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Briefpapier im Geschäftsverkehr verwendet hat, war er nicht im Anwaltsregister eingetragen. Die Führung der Bezeichnung «Eingetragen im Anwaltsregister» war daher unwahr, es handelt sich\num eine falsche und zudem irreführende Information und stellt einen Disziplinarfehler im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar.\n\n8. Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der\nÖffentlichkeit entspricht. Werbung ist jedes Verhalten, 'das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu\nnehmen' (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 113).\n\n9. Das Briefpapier bzw. der Briefkopf ist als Werbung bzw. als ein Werbemedium zu qualifizieren. Briefpapier wird einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Kenntnis gebracht und hat damit eine gewisse Breitenwirkung. Davon,\ndass Briefköpfe grundsätzlich (zulässige) Werbemittel sind, ging etwa auch das\nReglement VI des Zürcher Anwaltsverbandes betreffend 'Anwalt und Öffentlichkeit' (Stand 27. November 1998) aus, welches Briefköpfe ausdrücklich unter den\nerlaubten Werbemitteln (§ 3) aufzählte.\n\n10. Das Aufführen des Zusatzes «Eingetragen im Anwaltsregister» suggeriert\nbeim rechtsuchenden Publikum den Eindruck, der Beschuldigte sei ermächtigt, in\nder ganzen Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 2 und 4 BGFA). Dies trifft nicht zu. Der Zusatz auf dem\nBriefpapier ist falsch bzw. täuschend und damit unlauter und stellt somit auch einen Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA dar.\n- 3 -\n\n11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen Verletzung von Art. 12 lit. a und lit. d BGFA zu disziplinieren ist.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. November 2008\n"}