6. Nach dem Gesagten ist in Anwendung von Art. 14 BGFA die örtliche Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission zu verneinen. Folglich ist auf die Verzeigung nicht einzutreten.“ Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. Dezember 2007