Vorrang hat (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA). Art. 16 Abs. 1 BGFA legt sodann fest, dass bei disziplinarischen Verstössen ausserhalb des Registerkantons mit der Verfahrenseröffnung die Verfahrens- und Sanktionszuständigkeit allein bei der eröffnenden Aufsichtsbehörde liegt. Die konkurrenzierende Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Registerkantons kommt somit erst dann zum Tragen, wenn die nach Art. 16 Abs. 1 BGFA zuständige Aufsichtsbehörde auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA). 5. ...