3. Die in Art. 14 BGFA statuierte Aufsichtsbefugnis bezieht sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur auf Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des betreffenden Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist der Wohnsitz des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der kantonalen Behörde. Die Aufsicht bezieht sich nicht allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen; sie erfasst auch ausserkantonal registrierte Personen (Poledna, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 5 - 7 zu Art. 14 BGFA).