„2. Gemäss Art. 14 BGFA hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Im Kanton Zürich ist dies die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 18 ff. AnwG). Sie ist damit zuständig für die Beurteilung der Einhaltung der Regeln des BGFA.