{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-12-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG070030_2007-12-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/5EEA4D09E2824DE1C12573B700504A3D_KG070030.pdf", "Checksum": "4c9059f041f2c58ee8451c99f6050369"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG070030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.12.2007 KG070030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Örtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:09", "Checksum": "29fb4d1226c41d7d4099654ca00350d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.12.2007 KG070030\nRegeste:\nÖrtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.\n\nArt. 14 BGFA. Örtliche Zuständigkeit.\n\nDie in Art. 14 BGFA statuierte Aufsichtsbefugnis bezieht sich nach dem klaren\nWortlaut des Gesetzes nur auf Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des\nbetreffenden Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist\nder Wohn- bzw. Geschäftssitz des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein\nVerfahren vor einer kantonalen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der entsprechenden kantonalen Behörde. Die Aufsicht bezieht sich nicht allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen; sie erfasst auch\nausserkantonal registrierte Personen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n„2. Gemäss Art. 14 BGFA hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen,\nwelche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Im Kanton Zürich ist dies die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 18 ff. AnwG). Sie ist damit zuständig\nfür die Beurteilung der Einhaltung der Regeln des BGFA.\n\n3. Die in Art. 14 BGFA statuierte Aufsichtsbefugnis bezieht sich nach dem\nklaren Wortlaut des Gesetzes nur auf Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des betreffenden Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne\nBelang ist der Wohnsitz des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz\nder kantonalen Behörde. Die Aufsicht bezieht sich nicht allein auf im kantonalen\nAnwaltsregister eingetragene Personen; sie erfasst auch ausserkantonal registrierte Personen (Poledna, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz,\nN 5 - 7 zu Art. 14 BGFA). Die Aufsicht wird damit primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Die\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens erfolgt daher auch ausschliesslich durch die\nAufsichtsbehörde, in welcher die disziplinarisch relevante Tätigkeit, d.h. hier das\nAuftreten vor Gericht, erfolgt ist (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA; vgl. u.a.\nauch BJM 2006, S. 48).\n\n4. Dem Beschuldigten wird sein Verhalten im Zusammenhang mit dem\nGerichtsverfahren vor dem Kreisgericht im Kanton St. Gallen vorgeworfen. Nach\nArt. 14 BGFA obliegt - wie dargelegt - die Aufsicht derjenigen Behörde, auf deren\n- 2 -\n\nKantonsgebiet der Anwalt vor Gericht Parteien vertritt. Die Aufsichtsbefugnis fällt\ndamit in die Kompetenz des mit dem Gerichtsverfahren betrauten Kantons, also\ndes Kantons St. Gallen. Die Verzeigerin hat in ihrer Eingabe vom 23. Oktober\n2007 auf Art. 15 Abs. 2 BGFA verwiesen. Diese Bestimmung statuiert die Meldepflicht der eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Diesbezüglich\ngilt, dass die Aufsichtsbehörde des Registerkantons zuständig ist, wenn Verfahren vor eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden betroffen sind. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren vor Kreisgericht, weshalb Art. 15 Abs. 2\nBGFA nicht zur Anwendung gelangt. Dagegen korrespondiert Art. 15 Abs. 1\nBGFA mit Art. 14 BGFA, hält doch erstere Bestimmung fest, dass die kantonalen\nGerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons Vorfälle\nmelden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Gemäss der Literatur zum\nBGFA sind zwar nach Art. 16 Abs. 1 BGFA gewisse konkurrenzierende Aufsichtsbefugnisse denkbar, wobei im Bereich der Parteivertretung vor Gericht die Zuständigkeit von Art. 14 BGFA Vorrang hat (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA).\nArt. 16 Abs. 1 BGFA legt sodann fest, dass bei disziplinarischen Verstössen ausserhalb des Registerkantons mit der Verfahrenseröffnung die Verfahrens- und\nSanktionszuständigkeit allein bei der eröffnenden Aufsichtsbehörde liegt. Die konkurrenzierende Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Registerkantons kommt\nsomit erst dann zum Tragen, wenn die nach Art. 16 Abs. 1 BGFA zuständige Aufsichtsbehörde auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet (Poledna, a.a.O., N 2\nzu Art. 16 BGFA).\n\n5. ...\n\n6. Nach dem Gesagten ist in Anwendung von Art. 14 BGFA die örtliche\nZuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission zu verneinen. Folglich ist auf die\nVerzeigung nicht einzutreten.“\n\nBeschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. Dezember 2007\n"}