‚Verpönt können daher grundsätzlich nur Massnahmen sein, die dem Klienten keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei aber unnötigerweise schaden oder sie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen’ (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 50). Damit stellt unter anderem ein übertrieben aggressives Vorgehen eines Rechtsanwalts einen Verstoss gegen die Berufspflichten dar (BGE 130 II 270 E. 3.2.2).“ Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. April 2008