10.1.4. Die Rechtsprechung zu Art. 12 lit. a BGFA lässt sich - zusammenfassend - wie folgt definieren: Zum einen beschlägt Art. 12 lit. a BGFA den Verkehr mit der eigenen Partei, dann aber auch denjenigen mit den Behörden und Gerichten, und schliesslich bezieht sich die Norm auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber der Gegenpartei und anderen Verfahrensbeteiligten. Entsprechend soll der Rechtsanwalt sich im schriftlichen und mündlichen Verkehr klar, sachlich und in - 5 -