Disziplinarrechtes, sondern im Rahmen eines Strafverfahrens, und dort unter dem Aspekt des Rechtfertigungsgrundes der Berufspflicht gemäss Art. 32 StGB - Folgendes festgehalten hat: ‚Von einem Anwalt kann indessen nicht verlangt werden, dass er jeden einzelnen Satz seines Plädoyers daraufhin überprüft, wie er von der Gegenpartei oder von einem aussenstehenden Dritten interpretiert werden könnte.