In der dortigen Erwägung 2.1 hielt das Bundesgericht aber auch fest: ‚Im Übrigen bleibt es dem Rechtsanwalt aber unbenommen, bei seiner Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege zu üben; es ist sein Recht und seine Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen (BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 107 f.). Er darf insoweit durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort genau abzuwägen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2 S. 159).’ (Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 2.1). Ähnlich liest sich das Urteil BGE 131 IV 154, wo das Bundesgericht - zwar nicht im Lichte des