furteil belegen können (BGE 122 IV 311 E. 2 S. 315 ff.; 116 IV 31 E. 4 S. 19; 106 IV 115 E. 2 S. 116 ff.); es kann nicht Sache einer Disziplinarbehörde sein, selber eingehende Beweismassnahmen über die Wahrheit behaupteter ehrverletzender Tatsachen durchzuführen. Deshalb hat sich ein Rechtsanwalt - solange kein einschlägiges Strafurteil vorliegt - zurückhaltend zu äussern und gegebenenfalls deutlich werden zu lassen, dass er einstweilen nur einen Verdacht hegt (vgl. BGE 116 IV 31 E. 5b S. 42)’ (Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 2.2). In der dortigen Erwägung 2.1 hielt das Bundesgericht aber auch fest: