So warf dieser in seinen an die SUVA gerichteten Eingaben deren Kreisärzten mehrfach ‚niederträchtiges’ oder gar ‚strafbares Verhalten’ vor. Er sprach unter anderem von einer ‚auffällig nach Ausländerhass riechenden Einschätzung’, von ‚gefälschten ärztlichen Berichten’ und erhob wiederholt den Vorwurf, ein bestimmter Kreisarzt habe seine Klientin ‚abschlachten’ wollen. Das Bundesgericht erwog dazu: ‚Solche Äusserungen gehen offensichtlich über das hinaus, was als scharfes Rügen von behaupteten Missständen zu tolerieren ist.