Zwar hat das Bundesgericht im Urteil 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 in der Erwägung 3.2 festgehalten, dass ungebührliche Äusserungen eines Rechtsanwalts nicht erst dann gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen, wenn der Straftatbestand der Ehrverletzung erfüllt sei. Ein Rechtsanwalt sei nämlich verpflichtet, sich zurückhaltender Formulierungen zu bedienen (Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 3.2). Diese Erwägungen betrafen aber inakzeptable Äusserungen eines Rechtsanwaltes. So warf dieser in seinen an die SUVA gerichteten Eingaben deren Kreisärzten mehrfach ‚niederträchtiges’ oder gar ‚strafbares Verhalten’ vor.