S. 398; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 83). Nach dieser Rechtsprechung wurden einzig offensichtlich krasse Fehlleistungen, verbunden mit subjektiv erschwerenden Umständen, insbesondere Vorsatz oder Böswilligkeit, disziplinarisch geahndet (ZR 98/1999 Nr. 50 S. 221; ZR 72/1973 Nr. 109 S. 296 ff.; ZR 70/1971 Nr. 76 S. 227 ff.). An dieser Praxis hält die Aufsichtskommission auch unter dem neuen Disziplinarrecht fest. In der Lehre wird diese Haltung der Aufsichtskommission - auch unter der Geltung des neuen BGFA - als richtig erachtet (dazu: Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 15).