Die Aufsichtskommission lehnt es von jeher ab, Fragen der ‚Richtigkeit’ oder ‚Zweckmässigkeit’ der anwaltlichen Mandatsführung zu überprüfen. Sie betrachtet es nicht als ihre Aufgabe, die Prozessführung eines Anwalts zu beaufsichtigen und richtet weder über seine Fähigkeiten noch über die Massnahmen, die er im konkreten Fall ergreift, denn sie verneint, eine allgemeine Kontrollinstanz zur Beurteilung der Qualität anwaltlicher Mandatsführung zu sein (vgl. Karl-Franz Späh, Aus der neueren Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, SJZ 91/1995 - 3 -