] regelmässig noch keine Verletzung der Treuepflicht dar.' Solche Fehler vermögen allenfalls eine zivilrechtliche Haftung des Anwalts zu begründen, wenn dem Klienten daraus Schaden entsteht. Disziplinarisch relevant sind sie nur, wenn der Anwalt den Auftraggeber nicht nach bestem Wissen berät oder gar vorsätzlich den Interessen des Klienten zuwider handelt. Das Berufsrecht soll nämlich lediglich sicherstellen, dass der Anwalt seine Aufgaben nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. ... Die Aufsichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn 'erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen' ’).