10.1.3. Mit den Begriffen ‚sorgfältig und gewissenhaft’ will Art. 12 lit. a BGFA nichts anderes, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 9). Es geht bei Art. 12 lit. a BGFA aber nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln bzw. zu sanktionieren. Entsprechend wird von der Lehre und Rechtsprechung betont, dass die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen darf.