10.1.1. Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ‚ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft’ auszuüben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit. Die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA will letztlich im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 9).