Anwältinnen und Anwälte sollen sich im schriftlichen und mündlichen Verkehr klar, sachlich und in anständiger und würdiger Form ausdrücken. Auch sind persönliche Ausfälle und Verunglimpfungen zu unterlassen. Es ist zwar grundsätzlich erlaubt, Kritik anzubringen. Standeswidrig und damit unzulässig handelt jedoch, wer eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken. Aus den Erwägungen: „10.1. Grundlagen