Art. 12 lit. a BGFA. Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung. Es geht bei Art. 12 lit. a BGFA nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln bzw. zu sanktionieren. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich zudem um ein grobes Fehlverhalten handeln. Anwältinnen und Anwälte sollen sich im schriftlichen und mündlichen Verkehr klar, sachlich und in anständiger und würdiger Form ausdrücken.