{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG070029_2008-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/533EA4AA686B27E7C125742D0033AF33_KG070029.pdf", "Checksum": "4f2e64e11518fe73444ac5f1e61a47da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG070029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.04.2008 KG070029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:26", "Checksum": "da5cc0235b3ba21e44fddc302bb4f9f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.04.2008 KG070029\nRegeste:\nSorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung.\n\nZwar hat das Bundesgericht im Urteil 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 in der Erwägung 3.2 festgehalten, dass ungebührliche Äusserungen eines Rechtsanwalts\nnicht erst dann gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen, wenn der Straftatbestand der Ehrverletzung erfüllt sei. Ein\nRechtsanwalt sei nämlich verpflichtet, sich zurückhaltender Formulierungen zu\nbedienen (Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 3.2).\nDiese Erwägungen betrafen aber inakzeptable Äusserungen eines Rechtsanwaltes. So warf dieser in seinen an die SUVA gerichteten Eingaben deren Kreisärzten mehrfach ‚niederträchtiges’ oder gar ‚strafbares Verhalten’ vor. Er sprach unter anderem von einer ‚auffällig nach Ausländerhass riechenden Einschätzung’,\nvon ‚gefälschten ärztlichen Berichten’ und erhob wiederholt den Vorwurf, ein bestimmter Kreisarzt habe seine Klientin ‚abschlachten’ wollen. Das Bundesgericht\nerwog dazu: ‚Solche Äusserungen gehen offensichtlich über das hinaus, was als\nscharfes Rügen von behaupteten Missständen zu tolerieren ist. Der Beschwerdeführer hat die betroffenen Kreisärzte auf unnötig verletzende Art und Weise\npersönlich angegriffen, wobei derartige Verunglimpfungen von Mitarbeitern der\nzuständigen Behörde zum Vornherein nicht im wohlverstandenen Interesse seiner\nKlientschaft liegen konnten. Zudem muss er den Vorwurf, die Kreisärzte hätten\nstrafbare Handlungen begangen, praxisgemäss mit einem rechtskräftigen Stra-\n- 4 -\n\nfurteil belegen können (BGE 122 IV 311 E. 2 S. 315 ff.; 116 IV 31 E. 4 S. 19; 106\nIV 115 E. 2 S. 116 ff.); es kann nicht Sache einer Disziplinarbehörde sein, selber\neingehende Beweismassnahmen über die Wahrheit behaupteter ehrverletzender\nTatsachen durchzuführen. Deshalb hat sich ein Rechtsanwalt - solange kein einschlägiges Strafurteil vorliegt - zurückhaltend zu äussern und gegebenenfalls\ndeutlich werden zu lassen, dass er einstweilen nur einen Verdacht hegt (vgl. BGE\n116 IV 31 E. 5b S. 42)’ (Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11. Juni\n2007, E. 2.2). In der dortigen Erwägung 2.1 hielt das Bundesgericht aber auch\nfest: ‚Im Übrigen bleibt es dem Rechtsanwalt aber unbenommen, bei seiner Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege zu üben; es ist sein Recht und seine Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen (BGE 106 Ia\n100 E. 8b S. 107 f.). Er darf insoweit durchaus energisch auftreten und sich den\nUmständen entsprechend scharf ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort genau abzuwägen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2 S. 159).’\n(Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 2.1). Ähnlich liest\nsich das Urteil BGE 131 IV 154, wo das Bundesgericht - zwar nicht im Lichte des\nDisziplinarrechtes, sondern im Rahmen eines Strafverfahrens, und dort unter dem\nAspekt des Rechtfertigungsgrundes der Berufspflicht gemäss Art. 32 StGB - Folgendes festgehalten hat: ‚Von einem Anwalt kann indessen nicht verlangt werden,\ndass er jeden einzelnen Satz seines Plädoyers daraufhin überprüft, wie er von der\nGegenpartei oder von einem aussenstehenden Dritten interpretiert werden könnte. Wollte man solches fordern und damit den Anwalt wegen unpräziser oder zugespitzter Äusserungen dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung etwa wegen\nEhrverletzung aussetzen, würde die verfassungsrechtlich geschützte Aufgabe des\nAnwalts, die Parteiinteressen seines Klienten umfassend und dezidiert zu wahren,\nunnötig erschwert’ (BGE 131 IV 154, E. 1.4.2, S. 159).\n\n10.1.4. Die Rechtsprechung zu Art. 12 lit. a BGFA lässt sich - zusammenfassend -\nwie folgt definieren: Zum einen beschlägt Art. 12 lit. a BGFA den Verkehr mit der\neigenen Partei, dann aber auch denjenigen mit den Behörden und Gerichten, und\nschliesslich bezieht sich die Norm auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber\nder Gegenpartei und anderen Verfahrensbeteiligten. Entsprechend soll der\nRechtsanwalt sich im schriftlichen und mündlichen Verkehr klar, sachlich und in\n- 5 -\n\nanständiger und würdiger Form ausdrücken. Auch hat der Rechtsanwalt persönliche Ausfälle und Verunglimpfungen zu unterlassen. Einem Anwalt ist es zwar\ngrundsätzlich erlaubt, Kritik anzubringen. Standeswidrig und damit unzulässig\nhandelt der Anwalt jedoch, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in\nehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken. Trotzdem bedarf es - um eine aufsichtsrechtliche Disziplinierung zu begründen - offensichtlicher und gravierender Fehlleistungen bzw. grober,\nhaltloser Entgleisungen oder Verunglimpfungen, die eindeutig über die erwähnte\nBandbreite des erlaubten Masses ‚richtiger’ rechtlicher Würdigung bzw. von Einseitigkeit und Schärfe hinausgehen. Auch die Lehre akzeptiert - trotz der erwähnten Zurückhaltung - eine Disziplinierung in jenen Fällen, wo ein Anwalt aus\nblosser Streitlust entbehrliche, vor allem unnötig verletzende Massnahmen ergreift. ‚Verpönt können daher grundsätzlich nur Massnahmen sein, die dem Klienten keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei aber unnötigerweise schaden oder\nsie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen’ (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N\n50). Damit stellt unter anderem ein übertrieben aggressives Vorgehen eines\nRechtsanwalts einen Verstoss gegen die Berufspflichten dar (BGE 130 II 270 E.\n3.2.2).“\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 3. April 2008\n"}