{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG070029_2008-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/533EA4AA686B27E7C125742D0033AF33_KG070029.pdf", "Checksum": "4f2e64e11518fe73444ac5f1e61a47da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG070029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.04.2008 KG070029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:26", "Checksum": "da5cc0235b3ba21e44fddc302bb4f9f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.04.2008 KG070029\nRegeste:\nSorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung.\n\nArt. 12 lit. a BGFA. Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung.\nEs geht bei Art. 12 lit. a BGFA nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an\nsich zu regeln bzw. zu sanktionieren. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf\nnicht über die Generalklausel zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a\nBGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem\nSchutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten\nGangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich zudem um ein grobes Fehlverhalten handeln.\nAnwältinnen und Anwälte sollen sich im schriftlichen und mündlichen Verkehr klar,\nsachlich und in anständiger und würdiger Form ausdrücken. Auch sind persönliche Ausfälle und Verunglimpfungen zu unterlassen. Es ist zwar grundsätzlich erlaubt, Kritik anzubringen. Standeswidrig und damit unzulässig handelt jedoch, wer\neine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich\nauf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken.\n\nAus den Erwägungen:\n\n„10.1. Grundlagen\n\n10.1.1. Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und\nAnwälte ‚ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft’ auszuüben. Dieses Gebot der\nsorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte\nBerufstätigkeit. Die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA will letztlich im Interesse\ndes rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann, a.a.O.,\nArt. 12 N 9).\n\n10.1.2. Die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung\nbeschränkt sich aber nicht nur auf die Beziehung zwischen den Rechtsanwälten\nund ihren Klientinnen und Klienten; sie gilt auch für ihr Verhalten gegenüber den\nGerichtsbehörden wie auch den Verfahrensbeteiligten (BBl 1999 S. 6054; Urteil\ndes Bundesgerichts 2A.448/2003 vom 3. August 2004, Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts 2A.459/2003 vom 18. Juni 2004 [= BGE 130 II 270], Erw. 3.2; Urteil des\nBundesgerichts 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, Erw.3 a.E. mit Verweisungen auf\ndas Urteil 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003 und das Urteil 2A.191/2003 vom\n22. Januar 2004; dazu kritisch: Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 48 ff.).\n- 2 -\n\n10.1.3. Mit den Begriffen ‚sorgfältig und gewissenhaft’ will Art. 12 lit. a BGFA\nnichts anderes, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 9). Es geht bei Art. 12 lit. a BGFA aber\nnicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln bzw. zu sanktionieren. Entsprechend wird von der Lehre und Rechtsprechung betont, dass die\nVerletzung zivilrechtlicher Pflichten nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a\nBGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen darf. Art. 12 lit. a BGFA greift erst\nein, wenn das Verhalten des Anwaltes gegen Regeln verstösst, die dem Schutz\ndes rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs\nder Rechtspflege dienen. Es muss sich zudem um ein grobes Fehlverhalten handeln (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 15 mit Verweisungen; Art. 12 N 26: ‚Unter\ndem Blickwinkel des öffentlich-rechtlichen Berufsrechts stellt daher 'eine unrichtige Beratung, prozessual falsches Vorgehen oder gar ein bloss taktisch oder psychologisch unkluges Vorgehen [...] regelmässig noch keine Verletzung der Treuepflicht dar.' Solche Fehler vermögen allenfalls eine zivilrechtliche Haftung des\nAnwalts zu begründen, wenn dem Klienten daraus Schaden entsteht. Disziplinarisch relevant sind sie nur, wenn der Anwalt den Auftraggeber nicht nach bestem\nWissen berät oder gar vorsätzlich den Interessen des Klienten zuwider handelt.\nDas Berufsrecht soll nämlich lediglich sicherstellen, dass der Anwalt seine Aufgaben nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. ... Die Aufsichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn 'erschwerende Umstände vorliegen,\ndie auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen' ’).\n\nDiese unter dem neuen BGFA skizzierten Richtlinien decken sich mit der langjährigen und konstanten Rechtsprechung der Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission lehnt es von jeher ab, Fragen der ‚Richtigkeit’ oder ‚Zweckmässigkeit’\nder anwaltlichen Mandatsführung zu überprüfen. Sie betrachtet es nicht als ihre\nAufgabe, die Prozessführung eines Anwalts zu beaufsichtigen und richtet weder\nüber seine Fähigkeiten noch über die Massnahmen, die er im konkreten Fall ergreift, denn sie verneint, eine allgemeine Kontrollinstanz zur Beurteilung der Qualität anwaltlicher Mandatsführung zu sein (vgl. Karl-Franz Späh, Aus der neueren\nRechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, SJZ 91/1995\n- 3 -\n\nS. 398; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des\nRechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 83). Nach dieser\nRechtsprechung wurden einzig offensichtlich krasse Fehlleistungen, verbunden\nmit subjektiv erschwerenden Umständen, insbesondere Vorsatz oder Böswilligkeit, disziplinarisch geahndet (ZR 98/1999 Nr. 50 S. 221; ZR 72/1973 Nr. 109\nS. 296 ff.; ZR 70/1971 Nr. 76 S. 227 ff.).\n\nAn dieser Praxis hält die Aufsichtskommission auch unter dem neuen Disziplinarrecht fest. In der Lehre wird diese Haltung der Aufsichtskommission - auch unter\nder Geltung des neuen BGFA - als richtig erachtet (dazu: Walter Fellmann, a.a.O.,\nArt. 12 N 15).\n\nDie obigen Ausführungen gelten auch für den Inhalt der Rechtsschriften bzw. den\nVerkehr / Kontakt mit der Gegenpartei bzw. Behörden.\n\n"}