8. Die Nichtteilnahme an wichtigen Zeugeneinvernahmen entgegen dem eigenen Beweisantrag und in einem Verfahren, in welchem dem Angeschuldigten eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrasse drohte, ist als schwere und wider besseres Wissen erfolgte Verletzung der Mandanteninteressen zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall kommen weitere Unzulänglichkeiten bei der Wahrung der Mandanteninteressen in Form eines unterlassenen rechtzeitigen Gefängnisbesuches und einer unterlassenen Stellungnahme zum ersten Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft hinzu. Insgesamt liegt ein grobes, gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossendes Fehlverhalten des Beschuldigten vor.