Dass später eingetretene Umstände es gerechtfertigt hätten, auf eine Teilnahme zu verzichten, hat der Beschuldigte nicht behauptet, geschweige denn substanziert. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte nach seiner Beweiseingabe und vor Durchführung der Zeugeneinvernahmen mit dem Angeschuldigten keinen Besuchskontakt hatte.