ständen kann sich der Beschuldigte zur Rechtfertigung seiner Nichtteilnahme nicht auf die Einvernahmeanzeige der Staatsanwaltschaft berufen, wonach er zum Erscheinen berechtigt aber nicht verpflichtet sei. Er hatte sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob seine Anwesenheit bei den Einvernahmen für eine optimale Interessenwahrung erforderlich war. Davon ist er selbst zunächst ausgegangen, wie seine Beweisantragseingabe vom 31. Juli 2007 belegt. Dass später eingetretene Umstände es gerechtfertigt hätten, auf eine Teilnahme zu verzichten, hat der Beschuldigte nicht behauptet, geschweige denn substanziert.