zwecks 'Befragung durch den Verteidiger' verlangt hatte. Mit seinem Nichterscheinen und der nachträglich abgegebenen Verzichterklärung widersprach der Beschuldigte somit seinen eigenen Verfahrensanträgen. Hinzu kommt, dass es um Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen in einem Strafverfahren ging, welches nicht von Bagatellen handelte, sondern in welchem dem Mandanten des Beschuldigten eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe drohte. Unter diesen Um- - 5 -