Statt dessen führt er zur Rechtfertigung seiner Nichtteilnahme an, er sei nach dem Wortlaut der Einvernahmeanzeigen der Staatsanwaltschaft als Verteidiger des Angeschuldigten wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, den Einvernahmen beizuwohnen. Zudem sei auf den Anzeigen nirgends vermerkt gewesen, dass das Nichterscheinen des Verteidigers einer vorgängigen Entschuldigung bedürfe. Sodann habe er seine Eingabe vom 31. Juli 2007 an die Staatsanwaltschaft 'mit den begründeten Beweisanträgen als genügend erachtet'. Zu letzterem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst in der erwähnten Eingabe ausdrücklich die Einvernahme von Zeugen 'unter Beisein des Verteidigers' bzw.