7. Mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Wahrung der Mandanteninteressen ist sodann auch nicht vereinbar, dass der Beschuldigte zu angekündigten wichtigen Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen nicht erschien. Er behauptet nicht, dass er die Notwendigkeit oder Zweckmässigkeit einer Teilnahme mit seinem Mandanten erörtert und dessen Zustimmung zum Verzicht erhalten habe. Statt dessen führt er zur Rechtfertigung seiner Nichtteilnahme an, er sei nach dem Wortlaut der Einvernahmeanzeigen der Staatsanwaltschaft als Verteidiger des Angeschuldigten wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, den Einvernahmen beizuwohnen.