Mandanten zu besprechen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft einfach unbeantwortet gelassen, offensichtlich ohne die Frage eines Einspracheverzichts vorher mit dem Mandanten besprochen zu haben. Dies ist mit der anwaltlichen Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen nicht vereinbar. Dagegen lag es in der Ermessensfreiheit des Beschuldigten, sich zum zweiten Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft, zu welchem er Stellung nahm, 'eher rudimentär' - so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft - vernehmen zu lassen. Die Begründung des Beschuldigten, er hätte es als genügend erachtet, auf die