StPO wegen Fortsetzungsgefahr in Untersuchungshaft. Er habe deshalb keinen Sinn gesehen, zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung einer Massnahme (Untersuchungshaft), welche er zuvor gerichtsnotorisch befürwortet hätte, Stellung zu nehmen. Zu diesem Rechtfertigungsversuch ist festzuhalten, dass sich ein Verteidiger zweifellos Gedanken über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bzw. einer Einsprache machen sollte. Seine Beurteilung der Erfolgschancen eines Rechtsmittels oder einer Einsprache und erst recht, ob wegen Aussichtslosigkeit darauf verzichtet werde sollte, hat er dann jedoch mit seinem - 4 -