6. Ebensowenig ist mit einer sorgfältigen Berufsausübung vereinbar, dass der Beschuldigte zum ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft keine Stellung nahm. Der Beschuldigte begründet dies damit, dass er in drei vorangehenden Verfahren erfolgreich Einsprache gegen den dannzumal gegen den Angeschuldigten angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug erhoben habe mit dem Argument, der Angeschuldigte gehöre gestützt auf § 58 Ziff. 3 StPO wegen Fortsetzungsgefahr in Untersuchungshaft.