Wenig verständlich ist dagegen, dass er danach mit einem Besuch nochmals ca. zwei Monate und zudem bis nach der zweiten Einvernahme mit dem Angeschuldigten zuwartete. Ein Besuch bei dem in Untersuchungshaft einsitzenden Mandanten dient nicht bloss dem Zweck, diesen und dessen Verhältnisse kennenzulernen, sondern mit ihm die Verteidigung bezüglich der im aktuellen Strafverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu besprechen, einschliesslich des Verhaltens in bevorstehenden Einvernahmen. Dass der Beschuldigte seinen Mandanten erstmals erst am 1. Juni 2007 im Gefängnis besuchte, ist mit seiner Pflicht zur bestmöglichsten Wahrung der Mandanteninteressen nicht in Einklang zu bringen.