Nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte nach Erhalt der Besuchsbewilligung am 21. Februar 2007 den Angeschuldigten nicht schon vor der ersten Einvernahme am 2. März 2007, an welcher er teilnahm, im Gefängnis besuchte, sondern dies erst nach Studium der am 15. März 2007 erhaltenen Untersuchungsakten zu tun gedachte. Wenig verständlich ist dagegen, dass er danach mit einem Besuch nochmals ca. zwei Monate und zudem bis nach der zweiten Einvernahme mit dem Angeschuldigten zuwartete.