den Angeschuldigten erst nach dessen Einvernahmen und nach Erhalt und Studium der Untersuchungsakten besuchen wollen. Nur um den Angeschuldigten bzw. dessen Verhältnisse kennenzulernen, sei ein Besuch nicht notwendig gewesen, da er den Angeschuldigten schon zuvor in drei Gerichtsverfahren vertreten und deshalb zur Genüge gekannt habe. Nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte nach Erhalt der Besuchsbewilligung am 21. Februar 2007 den Angeschuldigten nicht schon vor der ersten Einvernahme am 2. März 2007, an welcher er teilnahm, im Gefängnis besuchte, sondern dies erst nach Studium der am 15. März 2007 erhaltenen Untersuchungsakten zu tun gedachte.