Mandanten im ersten Monat nach seiner Bestellung als amtlicher Verteidiger nie besucht und auch ohne Rücksprache mit ihm auf die Teilnahme an einer Zeugeneinvernahme verzichtet hatte (ZR 70/1971 Nr. 102, siehe dazu Hansruedi Müller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, in: ZStrR 114/1996, Heft 2, S. 192). 5. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Angeschuldigten erst mehr als drei Monate nach Erhalt der Besuchserlaubnis und nachdem der Angeschuldigte zwei Mal (im Beisein des Beschuldigten) einvernommen worden war, im Gefängnis besucht. Zu seiner Rechtfertigung bringt der Beschuldigte vor, er hätte - 3 -