4. Bedeutsamer sind dagegen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe seine Verteidigerpflichten dadurch verletzt, dass er den Angeschuldigten vor dessen Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft nie im Gefängnis besucht habe, auf den ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nicht reagiert habe und insbesondere zu wichtigen Zeugeneinvernahmen, einschliesslich Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen, nicht erschienen sei und seine Nichtteilnahme auch nicht rechtzeitig angekündigt habe. Tatsächlich hat die Aufsichtskommission in einem früheren Entscheid als schwere Pflichtverletzung gewertet, dass ein Anwalt in einem Haftfall seinen