Diese Aufgabe obliegt dem Zivilrichter. Disziplinarrechtlich relevant ist ein Verhalten erst, wenn es 'gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des Recht suchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen', und wenn in dieser Hinsicht ein 'grobes Fehlverhalten' vorliegt (Fellmann, a.a.O., N 15 zu Art. 12). Grobes Fehlverhalten ist nach der Rechtsprechung der Aufsichtskommission anzunehmen, wenn eine krasse und wider besseres Wissen oder gar böswillig erfolgte Verlet- - 2 - zung von Klienteninteressen vorliegt (ZR 98/1999 Nr. 50 S. 221, ZR 107/2008, Nr. 36, S. 133 f.).