Die Aufsichtskommission hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, zu überprüfen, ob der Anwalt dieses Ermessen richtig ausübt. Sie ist keine allgemeine Kontrollinstanz zur Beurteilung der Qualität anwaltlicher Mandatsführung. In konstanter Rechtsprechung, sowohl unter dem alten zürcherischen Anwaltsgesetz wie auch unter dem BGFA, hat die Kommission es deshalb abgelehnt, Fragen der 'Richtigkeit' oder 'Zweckmässigkeit' anwaltlichen Handelns zu überprüfen. Diese Aufgabe obliegt dem Zivilrichter.