2. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Für den Strafverteidiger bedeutet dies, dass er zu einer gewissenhaften und auf eine optimale Wahrung der Mandanteninteressen ausgerichteten Mandatsausübung verpflichtet ist. Der amtliche, wie auch der erbetene Verteidiger haben alle Massnahmen vorzukehren, die im betreffenden Verfahrensstadium erforderlich sind. Dem Verteidiger steht diesbezüglich jedoch ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Aufsichtskommission hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, zu überprüfen, ob der Anwalt dieses Ermessen richtig ausübt.