Dem Beschuldigten als amtlichem Verteidiger eines aus früheren Verfahren bekannten Angeschuldigten wird vorgeworfen, - die Akten an die Staatsanwaltschaft zu spät retourniert zu haben (Ziff. 3), - den Angeschuldigten vor dessen Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft im Gefängnis nicht besucht zu haben (Ziff. 5), - auf den ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nicht reagiert zu haben (Ziff. 6), - zu wichtigen Zeugeneinvernahmen, einschliesslich Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen, nicht erschienen zu sein und seine Nichtteilnahme auch nicht rechtzeitig angekündigt zu haben (Ziff.7). Aus den Erwägungen: "III. ...