{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-11-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG070028_2008-11-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/37207FDB6C8A78E8C125751B0034D381_KG070028.pdf", "Checksum": "4453af0d36a21674c34858cf037336cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG070028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.11.2008 KG070028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mandatsführung als amtlicher Verteidiger. Sorgfältige und gewissenhafte Wahrung der Mandanteninteressen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:05", "Checksum": "0e5e03c888e01cc5c50ed0e05c40c361", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.11.2008 KG070028\nRegeste:\nMandatsführung als amtlicher Verteidiger. Sorgfältige und gewissenhafte Wahrung der Mandanteninteressen.\n\nständen kann sich der Beschuldigte zur Rechtfertigung seiner Nichtteilnahme\nnicht auf die Einvernahmeanzeige der Staatsanwaltschaft berufen, wonach er\nzum Erscheinen berechtigt aber nicht verpflichtet sei. Er hatte sich ein eigenes\nUrteil darüber zu bilden, ob seine Anwesenheit bei den Einvernahmen für eine\noptimale Interessenwahrung erforderlich war. Davon ist er selbst zunächst ausgegangen, wie seine Beweisantragseingabe vom 31. Juli 2007 belegt. Dass später\neingetretene Umstände es gerechtfertigt hätten, auf eine Teilnahme zu verzichten, hat der Beschuldigte nicht behauptet, geschweige denn substanziert. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte nach seiner\nBeweiseingabe und vor Durchführung der Zeugeneinvernahmen mit dem Angeschuldigten keinen Besuchskontakt hatte.\n\n8. Die Nichtteilnahme an wichtigen Zeugeneinvernahmen entgegen dem eigenen Beweisantrag und in einem Verfahren, in welchem dem Angeschuldigten eine\nmehrjährige unbedingte Freiheitsstrasse drohte, ist als schwere und wider besseres Wissen erfolgte Verletzung der Mandanteninteressen zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall kommen weitere Unzulänglichkeiten bei der Wahrung der Mandanteninteressen in Form eines unterlassenen rechtzeitigen Gefängnisbesuches\nund einer unterlassenen Stellungnahme zum ersten Haftverlängerungsgesuch der\nStaatsanwaltschaft hinzu. Insgesamt liegt ein grobes, gegen Art. 12 lit. a BGFA\nverstossendes Fehlverhalten des Beschuldigten vor. Somit ist eine Disziplinar-stra-\nfe auszusprechen.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 6. November 2008\n"}