{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-11-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG070028_2008-11-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/37207FDB6C8A78E8C125751B0034D381_KG070028.pdf", "Checksum": "4453af0d36a21674c34858cf037336cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG070028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.11.2008 KG070028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mandatsführung als amtlicher Verteidiger. 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März 2007, an welcher er\nteilnahm, im Gefängnis besuchte, sondern dies erst nach Studium der am\n15. März 2007 erhaltenen Untersuchungsakten zu tun gedachte. Wenig verständlich ist dagegen, dass er danach mit einem Besuch nochmals ca. zwei Monate\nund zudem bis nach der zweiten Einvernahme mit dem Angeschuldigten zuwartete. Ein Besuch bei dem in Untersuchungshaft einsitzenden Mandanten dient\nnicht bloss dem Zweck, diesen und dessen Verhältnisse kennenzulernen, sondern mit ihm die Verteidigung bezüglich der im aktuellen Strafverfahren gegen ihn\nerhobenen Vorwürfe zu besprechen, einschliesslich des Verhaltens in bevorstehenden Einvernahmen. Dass der Beschuldigte seinen Mandanten erstmals erst\nam 1. Juni 2007 im Gefängnis besuchte, ist mit seiner Pflicht zur bestmöglichsten\nWahrung der Mandanteninteressen nicht in Einklang zu bringen.\n\n6. Ebensowenig ist mit einer sorgfältigen Berufsausübung vereinbar, dass der\nBeschuldigte zum ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der\nUntersuchungshaft keine Stellung nahm. Der Beschuldigte begründet dies damit,\ndass er in drei vorangehenden Verfahren erfolgreich Einsprache gegen den dannzumal gegen den Angeschuldigten angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug\nerhoben habe mit dem Argument, der Angeschuldigte gehöre gestützt auf § 58\nZiff. 3 StPO wegen Fortsetzungsgefahr in Untersuchungshaft. Er habe deshalb\nkeinen Sinn gesehen, zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung einer\nMassnahme (Untersuchungshaft), welche er zuvor gerichtsnotorisch befürwortet\nhätte, Stellung zu nehmen. Zu diesem Rechtfertigungsversuch ist festzuhalten,\ndass sich ein Verteidiger zweifellos Gedanken über die Erfolgsaussichten eines\nRechtsmittels bzw. einer Einsprache machen sollte. Seine Beurteilung der Erfolgschancen eines Rechtsmittels oder einer Einsprache und erst recht, ob wegen\nAussichtslosigkeit darauf verzichtet werde sollte, hat er dann jedoch mit seinem\n- 4 -\n\nMandanten zu besprechen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Antrag\nder Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft einfach unbeantwortet gelassen, offensichtlich ohne die Frage eines Einspracheverzichts vorher mit dem Mandanten besprochen zu haben. Dies ist mit der anwaltlichen\nPflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen nicht vereinbar.\nDagegen lag es in der Ermessensfreiheit des Beschuldigten, sich zum zweiten\nHaftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft, zu welchem er Stellung nahm,\n'eher rudimentär' - so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft - vernehmen zu lassen.\nDie Begründung des Beschuldigten, er hätte es als genügend erachtet, auf die\nfehlende Flucht- bzw. Verdunkelungsgefahr sowie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz hinzuweisen und im Interesse des Angeschuldigten seine Meinung hinsichtlich Wiederholungsgefahr nicht kundzutun, ist nachvollziehbar.\n\n7. Mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Wahrung der Mandanteninteressen ist sodann auch nicht vereinbar, dass der Beschuldigte zu angekündigten wichtigen Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen nicht erschien. Er\nbehauptet nicht, dass er die Notwendigkeit oder Zweckmässigkeit einer Teilnahme mit seinem Mandanten erörtert und dessen Zustimmung zum Verzicht erhalten habe. Statt dessen führt er zur Rechtfertigung seiner Nichtteilnahme an, er sei\nnach dem Wortlaut der Einvernahmeanzeigen der Staatsanwaltschaft als Verteidiger des Angeschuldigten wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, den\nEinvernahmen beizuwohnen. Zudem sei auf den Anzeigen nirgends vermerkt gewesen, dass das Nichterscheinen des Verteidigers einer vorgängigen Entschuldigung bedürfe. Sodann habe er seine Eingabe vom 31. Juli 2007 an die Staatsanwaltschaft 'mit den begründeten Beweisanträgen als genügend erachtet'. Zu letzterem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst in der erwähnten Eingabe\nausdrücklich die Einvernahme von Zeugen 'unter Beisein des Verteidigers' bzw.\nzwecks 'Befragung durch den Verteidiger' verlangt hatte. Mit seinem Nichterscheinen und der nachträglich abgegebenen Verzichterklärung widersprach der\nBeschuldigte somit seinen eigenen Verfahrensanträgen. Hinzu kommt, dass es\num Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen in einem Strafverfahren ging, welches nicht von Bagatellen handelte, sondern in welchem dem Mandanten des Beschuldigten eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe drohte. Unter diesen Um-\n- 5 -\n\n"}