{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-11-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG070028_2008-11-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/37207FDB6C8A78E8C125751B0034D381_KG070028.pdf", "Checksum": "4453af0d36a21674c34858cf037336cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG070028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.11.2008 KG070028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mandatsführung als amtlicher Verteidiger. 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Sorgfältige\nund gewissenhafte Wahrung der Mandanteninteressen.\n\nDem Beschuldigten als amtlichem Verteidiger eines aus früheren Verfahren bekannten Angeschuldigten wird vorgeworfen,\n- die Akten an die Staatsanwaltschaft zu spät retourniert zu haben (Ziff. 3),\n- den Angeschuldigten vor dessen Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft\nim Gefängnis nicht besucht zu haben (Ziff. 5),\n- auf den ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nicht reagiert zu haben (Ziff. 6),\n- zu wichtigen Zeugeneinvernahmen, einschliesslich Konfrontationseinvernahmen\nmit Zeugen, nicht erschienen zu sein und seine Nichtteilnahme auch\nnicht rechtzeitig angekündigt zu haben (Ziff.7).\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"III.\n...\n\n2. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf\nsorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Für den Strafverteidiger bedeutet dies,\ndass er zu einer gewissenhaften und auf eine optimale Wahrung der Mandanteninteressen ausgerichteten Mandatsausübung verpflichtet ist. Der amtliche, wie\nauch der erbetene Verteidiger haben alle Massnahmen vorzukehren, die im betreffenden Verfahrensstadium erforderlich sind. Dem Verteidiger steht diesbezüglich jedoch ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Aufsichtskommission hat\ngrundsätzlich nicht die Aufgabe, zu überprüfen, ob der Anwalt dieses Ermessen\nrichtig ausübt. Sie ist keine allgemeine Kontrollinstanz zur Beurteilung der Qualität\nanwaltlicher Mandatsführung. In konstanter Rechtsprechung, sowohl unter dem\nalten zürcherischen Anwaltsgesetz wie auch unter dem BGFA, hat die Kommission es deshalb abgelehnt, Fragen der 'Richtigkeit' oder 'Zweckmässigkeit' anwaltlichen Handelns zu überprüfen. Diese Aufgabe obliegt dem Zivilrichter. Disziplinarrechtlich relevant ist ein Verhalten erst, wenn es 'gegen Regeln verstösst,\ndie dem Schutz des Recht suchenden Publikums und der Gewährleistung des\ngeordneten Gangs der Rechtspflege dienen', und wenn in dieser Hinsicht ein\n'grobes Fehlverhalten' vorliegt (Fellmann, a.a.O., N 15 zu Art. 12). Grobes Fehlverhalten ist nach der Rechtsprechung der Aufsichtskommission anzunehmen,\nwenn eine krasse und wider besseres Wissen oder gar böswillig erfolgte Verlet-\n- 2 -\n\nzung von Klienteninteressen vorliegt (ZR 98/1999 Nr. 50 S. 221, ZR 107/2008,\nNr. 36, S. 133 f.).\n\n3. Im Licht der vorstehenden Beurteilungskriterien ist der oben geschilderte\nSachverhalt, bzw. das von der Staatsanwaltschaft beanstandete Verhalten des\nBeschuldigten disziplinarrechtlich zu würdigen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft als verspätet gerügte Aktenrückgabe\ndurch den Beschuldigten keiner disziplinierungswürdigen Berufspflichtverletzung\ngleichkommt. Dass der Beschuldigte die vollständigen Untersuchungsakten nicht\nschon innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen, sondern nach telefonischer\nAbmahnung erst nach vier Wochen zurückgab, stellt kein krasses Fehlverhalten\ndar - einmal, weil die beanspruchte Zeit für das Studium der vollständigen Untersuchungsakten im betreffenden Fall nicht unangemessen lang erscheint und sodann die eingetretene Verspätung auch nicht so bedeutend war, dass sie den geordneten Gang der Untersuchung hätte gefährden können.\n\n4. Bedeutsamer sind dagegen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe seine Verteidigerpflichten dadurch verletzt, dass er den Angeschuldigten vor dessen Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft nie im Gefängnis besucht habe, auf den ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nicht reagiert habe und insbesondere zu wichtigen\nZeugeneinvernahmen, einschliesslich Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen,\nnicht erschienen sei und seine Nichtteilnahme auch nicht rechtzeitig angekündigt\nhabe. Tatsächlich hat die Aufsichtskommission in einem früheren Entscheid als\nschwere Pflichtverletzung gewertet, dass ein Anwalt in einem Haftfall seinen\nMandanten im ersten Monat nach seiner Bestellung als amtlicher Verteidiger nie\nbesucht und auch ohne Rücksprache mit ihm auf die Teilnahme an einer Zeugeneinvernahme verzichtet hatte (ZR 70/1971 Nr. 102, siehe dazu Hansruedi\nMüller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, in: ZStrR 114/1996, Heft 2, S. 192).\n\n5. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Angeschuldigten erst mehr\nals drei Monate nach Erhalt der Besuchserlaubnis und nachdem der Angeschuldigte zwei Mal (im Beisein des Beschuldigten) einvernommen worden war, im\nGefängnis besucht. Zu seiner Rechtfertigung bringt der Beschuldigte vor, er hätte\n- 3 -\n\n"}