Auch das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid vom 8. November 2006 Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot einer direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei aufgelistet. So sei etwa an Fälle besonderer Dringlichkeit zu denken, in denen es nicht möglich ist, den Rechtsvertreter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen. Weiter könne es vorkommen, dass die Gegenpartei selbst an den Rechtsanwalt herantritt und dieser die direkte Kontaktnahme nur schwer zu verhindern vermöchte (PRA 2007 Nr. 87, vgl. auch Handbuch, a.a.O., S. 177 f.).“