Eine zeitgemässe Auslegung der Generalklausel ändert nichts daran, zumal die ‘SCHWEIZERISCHEN STANDESREGELN’ einen solchen Direktkontakt nur mit Einwilligung der Kollegin oder des Kollegen oder in begründeten Ausnahmefällen zulassen (Art. 28 Abs. 1 der ‘SCHWEIZERISCHEN STANDESREGELN’).