5.4. Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt indessen nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben. Ein direktes Gespräch mit der Gegenpartei ist zulässig, wenn diese den direkten Kontakt selber sucht oder anderweitige triftige Gründe vorliegen, so namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit. Relevant ist in diesem Zusammenhang unter anderem, von wem die Initiative zur Kontaktaufnahme ausgegangen ist und ob eine Absicht des Anwaltes, den Direktkontakt zum Vorteil seines Klienten auszunützen, vorgelegen hat bzw. unter den gegebenen Umständen anzunehmen war. Eine zeitgemässe Auslegung der Generalklausel ändert nichts daran,