Indem es das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient stärkt, dient das Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei demnach auch dem geordneten Gang der Rechtspflege. Nicht nur im Partikularinteresse des Anwaltsstands liegt es weiter, das Kräftegleichgewicht zwischen den Konfliktparteien insoweit zu wahren, als ein ungebührliches Beeindrucken bzw. eine Beeinflussung der (anwaltlich vertretenen) Partei durch den unmittelbaren Kontakt mit dem gegnerischen Anwalt ausgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006│2A.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.1 [= PRA 2007 Nr. 87]; dazu auch: Handbuch über die Be- - 3 -