Dafür sind aber nicht Gründe der Kollegialität unter Angehörigen desselben Berufsstands massgeblich, sondern der Schutz der anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Umgeht ein Rechtsanwalt nämlich seinen Berufskollegen und tritt er direkt mit der Gegenpartei in Kontakt, so führt dies unmittelbar zu einer Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zwischen dieser und ihrem Rechtsvertreter, wobei mittelbar auch das Vertrauen in den gesamten Anwaltsstand und damit die Interessen des rechtsuchenden Publikums überhaupt in Mitleidenschaft gezogen werden.