Die direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei bleibt somit auch unter Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes weiterhin grundsätzlich verboten (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51; Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 │2A.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.1 [= PRA 2007 Nr. 87]; so auch: Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri, Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte, vom 7. September 2005, OG AK 05 17, E. 5c). Dafür sind aber nicht Gründe der Kollegialität unter Angehörigen desselben Berufsstands massgeblich, sondern der Schutz der anwaltlich vertretenen Gegenpartei.