Dieses Verbot des Direktkontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, zwar nicht ausdrücklich umschrieben. Ein entsprechendes Verbot des Rechtsanwaltes ist indessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen allgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51) und als solches auch in Art. 28 der ‘SCHWEIZERISCHEN STANDESREGELN’ enthalten. Die direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei bleibt somit auch unter Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes weiterhin grundsätzlich verboten (Walter Fellmann, a.a.O., Art.